JudikaturVfGH

G97/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2024

Ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber ist unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH. Der Antrag wurde nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz beim VfGH eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VfGH gestellt).

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