Das Fehlen einer Zuweisung der Parteirollen durch das Verlassenschaftsgericht ist dem Mangel der Ermächtigung zur Prozessführung (§ 4 ZPO) vergleichbar. Beim Fehlen solcher personenbezogener Prozessvoraussetzungen ist vor einer Zurückweisung der Klage (und Aufhebung des Verfahrens als nichtig) ein Heilungsversuch zu unternehmen, indem unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag erteilt wird, die fehlende gerichtliche Entscheidung nachzubringen.
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