RS0035672 – OGH Rechtssatz
Die Vollmacht im Verfahren nach § 37 MRG ist als Prozeßvollmacht im Sinn des § 33 Abs 1 ZPO zu beurteilen, die gemäß § 35 Abs 1 ZPO durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird.
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