2Ob212/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A**aktiengesellschaft, *, 2.) Firma P* Gesellschaft m. b. H., *, vertreten durch Dr. Richard Steinpach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1977, GZ. 8 R 72/77 47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. Juni 1976, GZ. 39 f Cg 158/74 41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren bestätigt wird, wird im Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des unangefochten gebliebenen und des bestätigten Teiles insoweit zu lauten hat:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 234.058,95 samt 4 % Zinsen aus S 69.922 vom 30. November 1973 bis 3. März 1976 und aus S 234.058,95 ab 4. März 1976 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 48.788,25 samt 4 % Zinsen aus S 28.950 vom 11. Dezember 1973 bis 3. März 1976 sowie aus S 48.788,25 ab 4. März 1976 wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin an Prozeßkosten erster Instanz S 21.416,39 (darin S 1.381,29 Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Berufungsverfahrens S 9.191,56 (darin S 538,56 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.664,20 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (davon S 256 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die klagende Partei hingegen ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.549,47 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (davon S 171,07 Umsatzsteuer und S 240 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 16. Dezember 1972 um etwa 2 Uhr kam es auf der Südautobahn im Gemeindegebiet von * zu einem Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin sozialversichert gewesene H* ums Leben kam, als er als Lenker eines Personenkraftwagens gegen einen am linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn * abgestellten Sattelschlepper stieß. Dieser Sattelschlepper war bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert; Halter war die Zweitbeklagte; Lenker war der damals bei der Zweitbeklagten beschäftigte P*. Die Klägerin anerkannte diesen Unfall als Arbeitsunfall H* und erbrachte dessen Hinterbliebenen Sozialversicherungsleistungen von insgesamt S 292.981,20 bis 31. März 1976. Die Beklagten ersetzten der Klägerin hievon nur S 10.133,50 (Sterbegeld und Überführungskosten).
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres bis 31. März 1976 getätigten Aufwandes von S 292.981,20 abzüglich des Sterbegeldes und der Überführungskosten, aufgerundet auf S 10.134, somit von S 282.847,20 s. A. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen im Rahmen des Deckungsfonds, bezüglich der Erstbeklagten mit der Beschränkung auf die Haftpflichtversicherungssumme. Sie behauptet im wesentlichen, der übermüdete und unter Alkoholeinwirkung stehende P* habe den Sattelschlepper zur Nachtzeit unbeleuchtet und vorschriftswidrig abgestellt, sodaß H* auf dieses Hindernis aufgefahren sei. Die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen H* fänden in deren Schadenersatzansprüchen volle Deckung.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie wendeten unter anderem ein: H* treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %. Der Sattelschlepper sei beleuchtet gewesen. H* sei mit Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren. Er habe trotz ungenügender Sicht ein Überholmanöver eingeleitet und dabei den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen wäre. H* sei unaufmerksam gefahren und habe nicht einmal eine Ausweichhandlung versucht, obwohl ein Ausweichen nach rechts möglich gewesen wäre. Ferner sei ein ausreichender Deckungsfonds nicht vorhanden. Das Feststellungsbegehren sei zwar berechtigt, aber nur unter Zugrundlegung der eingewendeten Mitverschuldensquote von 50 %.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Richtungsfahrbahn * der Südautobahn ist 11,30 m breit und durch zwei Leitlinien in drei gleich breite Fahrstreifen geteilt. Sie verläuft im Unfallsbereich geradlinig und eben. Zur Zeit des Unfalles herrschte Dunkelheit; die Fahrbahn war trocken. Die Unfallstelle liegt etwa 300 m nach der Stelle, an der die Straßenbeleuchtung endet. Beiderseits der Betonfahrbahn verlaufen 0,25 m breite Pflasterstreifen. Die beiden Richtungsfahrbahnen sind durch einen Mittelstreifen mit Leitschienen geteilt. Rechts der Richtungsfahrbahn * schließt ein Abstellstreifen an, der durch Leitschienen gesichert ist.
Nachdem P* am 14. Dezember 1972 nach einer Fahrt nach England seine Arbeit erst um 23 Uhr beendet hatte, fuhr er am 15. Dezember 1972 schon gegen 3 Uhr früh mit dem Sattelschlepper in die Tschechoslowakei, von wo er gegen 24 Uhr desselben Tages nach Wien zurückkam. Er konsumierte in einem Gasthaus Würstel und Wein und wollte mit dem Sattelschlepper in die ** fahren. Er verfehlte aber den Weg und gelangte auf die Südautobahn. Dort wurde ihm übel und er stellte den Sattelschlepper auf der dritten (von rechts nach links gezählt) Fahrspur der Autobahn derart ab, daß er mit der linken Seite vom linken Fahrbahnrand 0,80 m entfernt war. Dann schlief er ein. Das abgestellte, eingebremste Fahrzeug war unbeleuchtet.
H* hatte den Abend des 15. Dezember 1972 bei einer Betriebs-Weihnachtsfeier verbracht, wo er nur ein Viertel Liter Wein konsumiert hatte. Er war nicht alkoholisiert. Auf der Heimfahrt näherte er sich mit seinem Personenkraftwagen dem abgestellten Sattelschlepper. Er benützte dabei den dritten (linken) Fahrstreifen, weil er eben zwei auf dem ersten Fahrstreifen fahrende Personenkraftwagen überholte. Nach Abzeichnen einer 14 m langen, leicht nach rechts führenden Bremsspur fuhr er – mit der rechten Flanke seines Wagens – 0,10 m links der zweiten Leitlinie mit einer Überdeckung von 1,40 m an die Rückwand des Anhängers des Sattelschleppers an. Durch den Anprall war H* sofort tot. Die Anprallgeschwindigkeit lag bei etwa 100 km/h, die Ausgangsgeschwindigkeit war etwa 120 km/h. H* war mit Fernlicht gefahren. Er hatte 1,5 Sekunden vor dem Unfall – was einer Entfernung von 46,30 m vor der Unfallstelle entspricht – reagiert. Wäre der Sattelschlepper beleuchtet gewesen, wäre die Beleuchtung auf eine Entfernung von etwa 2 km zu erkennen gewesen. Ob das Fahrzeug in Bewegung war oder stillstand, wäre erst bei einer Annäherung auf 70 bis 80 m zu erkennen gewesen. Rückstrahler und Decklichter des Anhängers waren stark verschmutzt. Bei einem mit angezogener Handbremse stehenden Sattelschlepper leuchten zusätzlich zu den Decklichtern die Bremslichter auf (soferne nämlich der Zündschlüssel eingesteckt ist, welcher Umstand aber nicht festgestellt ist). Ein Gegenstand mit einem Reflexionsgrad von 15 bis 20 % – als welcher der grün gestrichene und stark verschmutzte Sattelschlepper offenbar angesehen wurde – kann im Kegel des Fernlichtes bei normalem Licht der Biluxlampen günstigstenfalls auf eine Entfernung von 45 m, in Kegel des Abblendlichtes auf 20 bis 25 m erkannt werden. Bei einer Geschwindigkeit zwischen 120 und 140 km/h benötigt man 2 Sekunden – was einem Weg von 66 bis 80 m entspricht – , um eine Seitenverschiebung des Fahrzeuges um 1,50 bis 1,70 m, durchzuführen.
Nach dem Unfall startete P* den Sattelschlepper, schaltete die Beleuchtung ein und fuhr weg. Eine bei ihm um 3 Uhr 50 vorgenommene Blutabnahme ergab einen Blutalkohol wert von 1,15 ‰ .
H* war seit 1. April 1968 bei der Firma P*, Gesellschaft für Betriebsorganisation, als Systemberater, Verkäufer und Außenbeamter beschäftigt. Er genoß für bestimmte Teile Österreichs Gebietsschutz. Er bezog ein monatliches Fixum von S 1.000; sein Provisionssatz betrug 5 bis 8 %. Einschließlich der Familienbeihilfe brachte er im Jahr 1972 S 187.063,45 netto ins Verdienen. Hievon entfallen auf die Familienbeihilfe S 12.487,50. Wird berücksichtigt, daß H* im weiteren Verlauf des Monates Dezember 1972 provisionspflichtige Geschäfte abgeschlossen hätte, dann ergibt sich ein Nettojahresverdienst von rund S 177.000 bzw. ein Monatsnettoverdienst von rund S 14.800. Für seine auswärtigen Dienstverrichtungen bezog H*, der mit seinem eigenen Wagen fuhr, im Jahr 1972 S 52.902 Kilometergeld und S 8.221 Diäten.
Er arbeitete hauptsächlich in der Steiermark und in Kärnten und war daher oft eine Woche lang auswärts. Zum Wochenende war er meist daheim. Für Verköstigung und Nächtigung erhielt er Pauschalbeträge, bei Überschreitungen auch „Mehrkosten “ .
Im Jahr 1973 nahm ein Ing. H* die Stellung ein, die H* innegehabt hatte. Einschließlich der Familienbeihilfe für vier Kinder bezog er im Jahr 1973 ein Nettogehalt von S 209.837,18.
M*, die Gattin des H*, war nicht berufstätig. Mit Ausnahme von Kilometergeld und Diäten wurden H* Bezüge auf ein Konto überwiesen, das seiner Frau zur Gänze für die Haushaltsführung zur Verfügung stand. H* bezahlte aus den Kilometergeldern die Raten für die Anschaffung seiner Personenkraftwagen und die Erhaltungskosten. Aus dem Kilometergeld und den Diäten deckte er überdies seine persönlichen Auslagen, wenn er sich auf Dienstreisen befand. Es kam allerdings gelegentlich vor, daß Raten für Autokäufe aus dem erwähnten Haushaltskonto bezahlt wurden. H* entnahm diesem Konto für besondere Zwecke manchmal auch Beträge zwischen S 500 und S 1.000. Der Mietzins betrug monatlich S 650. Die Kosten des elektrischen Stromes betrugen im Jahr 1973 S 5.000. Für die Ölheizung wurde 1973 ein Betrag von S 900 aufgewendet. Monatlich waren weitere S 100 für Radio und Fernsehen, S 300 für Telephonate und S 100 für Reparaturen in der Wohnung auszulegen. Die Prämie für die Haushaltsversicherung betrug S 144,60 jährlich, die für die Lebensversicherung H* jährlich S 1.600. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherung bezahlte H* aus den Kilometergeldern. Die Fixkosten der Wohnung betrugen somit S 1.200 monatlich.
Zur Zeit des Unfalles hatte H* außer den für Autokäufe aufgenommenen Darlehen noch folgende Schulden: Kontokorrentkredit bei der * von S 59.000 , aufgenommen zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung und die Gewährung eines Darlehens von S 18.000 an seinen Bruder; wobei die Rückzahlungsrate S 1.650 betrug; der auf das Darlehen von S 18.000 entfallende Anteil wurde vom Bruder H*s getragen;
Darlehen von S 4.870 und S 9.893 , aufgenommen bei der * für die Anschaffung von Haushaltsgeräten; Rückzahlungsrate S 1.000;
durch Überziehung eines Kontos entstandene Schuld von S 20.500 , von der auf den Bruder H* S 7.000 entfallen; Rückzahlungsrate S 800; der auf den Bruder H* entfallende Teil wird von diesem bezahlt; Darlehen vom Bankhaus * von S 7800 , aufgenommen für die Anschaffung eines Farbfernsehgerätes.
Die Rückzahlungsraten stellen nur mit einem Teilbetrag von S 1.800 Fixkosten dar, sodaß sich diese auf insgesamt S 3.000 monatlich belaufen.
Aus einem Autokauf 1971 (Personenkraftwagen Ford-Taunus) bestand noch eine Wechselschuld von S 46.000. Im Oktober 1972 hatte H* den Personenkraftwagen Opel Commodore gekauft, wofür er noch S 97.000 schuldete. Er beabsichtigte, den Ford-Taunus zu verkaufen und damit die Wechselschuld abzudecken.
Die monatliche Rückzahlungsrate des Autokredites betrug etwa S 2.000. Urlaubsreisen wurden aus dem Wirtschaftsgeld, zwei wöchentliche Gasthausbesuche aus dem Kilometergeld bezahlt. Die Familie H* nahm eine genaue Einteilung des Haushaltsgeldes nicht vor. Unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse kann daher angenommen werden, daß unter Außerachtlassung der Kilometergelder und der Diäten 35 % der Einkünfte auf H* selbst, 20 % auf seine Gattin und je 15 % auf seine drei Kinder entfielen.
Nach Abzug der Fixkosten entfielen auf die Witwe S 2.260 und auf jedes Kind S 1.770.
M* verehelichte sich am 16. Juni 1975 wieder. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 2. Juli 1975 wurde die Witwenrente mit Ablauf des Monates Juni 1975 eingestellt.
Die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen H* finden in deren Ersatzansprüchen nach § 1327 ABGB volle Deckung.
Das Erstgericht war der Ansicht, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe P*. H* sei berechtigt gewesen, den dritten Fahrstreifen zu benützen; eine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit sei als nicht unfallskausal außer acht zu lassen.
Bezüglich der Aufteilung der Fixkosten in der Zeit ab Wiederverehelichung der Witwe ging das Erstgericht davon aus, daß die Fixkosten von da an auf die drei Kinder anteilsmäßig aufzuteilen seien.
Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich und beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Es war jedoch der Ansicht, daß eine Schadensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten der Beklagten wegen eines Mitverschuldens H* vorzunehmen sei. Es änderte daher das Ersturteil dahin ab, daß es 1.) feststellte, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand, die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrages, verpflichtet, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des tödlichen Unfalles des H* vom 16. Dezember 1972 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem um 20 % als Mitverschuldensanteil des H* geminderten Schaden Deckung finden, dessen Ersatz seine Hinterbliebenen ohne den im § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang auf die Klägerin von den Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wären, wobei die Klägerin den Vorrang vor den verbliebenen Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen genieße; 2.) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 237.567,59 s. A. verurteilte und 3.) das darüber hinausgehende Feststellungs- und Leistungsmehrbegehren abwies.
Das Berufungsgericht ging bei der Ausmessung des Mitverschuldensanteiles H* davon aus, daß ihm zwar ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO nicht zur Last zu legen sei, weil er mit dem Vorhandensein eines unbeleuchteten und wegen seiner Farbe und Verschmutzung schwer wahrnehmbaren Hindernisses auf der linken Spur der Autobahn nicht habe rechnen müssen. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gelte nach der Rechtsprechung auf der Autobahn nicht in uneingeschränktem Umfang. Lägen keine besonderen Umstände vor, so sei die Geschwindigkeit dann den Umständen angepaßt, wenn der Lenker so reagieren könne, daß er zwar vor unvermutet in Sichtweite auftauchenden Hindernissen nicht anhalten, wohl aber durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren könne. Nun sei H* zwar nicht in der Lage gewesen, auf das Auftauchen des unbeleuchteten Sattelschleppers durch ein gezieltes Ausweichmanöver zu reagieren. Dazu hätte er bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Sichtstrecke von 66 m benötigt. Anderseits aber habe H* davon ausgehen dürfen, daß die Scheinwerfer seines Wagens entsprechend § 14 Abs. 1 KFG die vor ihm liegende Strecke auf 100 m ausleuchten. Da die Wahrnehmbarkeit des Hindernisses, das nicht nur unbeleuchtet, sondern auch so verschmutzt gewesen sei, daß die Brems- und Deckleuchten nicht reflektierten, auf rund 45 m vermindert gewesen sei, könne H* die Wahl der Geschwindigkeit von 120 km/h nicht zum Verschulden gerechnet werden. H* habe jedoch durch die in keiner Weise erzwungene Benützung der dritten Fahrspur gegen § 7 Abs. 1 StVO verstoßen, welche Bestimmung eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstelle, die auch die Verhinderung derartiger Auffahrunfälle zum Zweck habe. Dieses Mitverschulden H* sei aber im Vergleich zu den P* abzulastenden Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 3, Abs. 4, lit. d, 89 Abs. 2 StVO in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 58 Abs. 1 StVO verhältnismäßig gering und mit nicht mehr als 20 % zu werten. Es sei aber keineswegs zu vernachlässigen, zumal sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn H* der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO entsprochen hätte.
Zur Frage des Deckungsfonds führte das Berufungsgericht aus:
Unter fixen Haushaltskosten seien jene Ausgaben zu verstehen, die durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht oder nur unwesentlich vermindert werden. Darunter fielen etwa Mietzinse, Kostenabstattungen für Eigentumswohnungen, Rückzahlungsraten eines zur Errichtung eines Hauses aufgenommenen Darlehens, Kosten für Gas und elektrischen Strom. Die Berücksichtigung und Aufteilung dieser Fixkosten bei den einzelnen Unterhaltsberechtigten werde allerdings dann nicht erforderlich sein, wenn und solange die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen fixen Kosten infolge ihrer nunmehr alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe. Habe sich die Witwe aber wieder verehelicht, seien die Fixkosten anteilsmäßig beim Deckungsfonds der Kinder zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten fixe Ausgaben von monatlich S 1.653,72 behauptet. Das Erstgericht habe zwar ausgeführt, daß die Fixkosten für die Wohnung etwa S 1.200 monatlich betragen. Aus den einzelnen Positionen für Mietzins (S 650), elektrischen Strom (S 416,67), Heizöl (S 75), Radio und Fernsehen (S 100), Telephon (S 300), Reparaturen in der Wohnung (S 100) und Haushaltsversicherung (S 12,05) ergebe sich aber, daß es fixe Haushaltskosten ohnehin nur in der von den Beklagten behaupteten Höhe von monatlich S 1.653,72 festgestellt habe.
Die weiters vom Erstgericht festgestellten Darlehensrückzahlungen beträfen Ausgaben für die Anschaffung kurz- oder mittelfristiger Konsumgüter. Derartige Kredite stellten einen Vorgriff auf zukünftige Entgelte dar und könnten daher nicht als Fixkosten betrachtet werden. Sie seien vielmehr bei der Aufteilung des Wirtschaftsgeldes auf die einzelnen Familienmitglieder entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Da H* im Jahr 1972 ohne Diäten, Kilometergeldern und Familienbeihilfen netto S 14.800 monatlich verdient habe und Ing. H* im Jahr 1973 abzüglich der Familienbeihilfe monatlich netto S 15.880 verdient habe, könne gemäß § 273 ZPO angenommen werden, daß auch H* im Jahr 1973 so viel ins Verdienen gebracht hätte.
Bei einer realistischen Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, daß im Jahr 1973 für jedes der damals noch nicht schulpflichtigen Kinder H* Verbrauchsausgaben von monatlich S 1.950 entstanden wären, von denen S 400 durch die Familienbeihilfe gedeckt worden wären, sodaß der verbleibende Betrag von S 1.550 nach Abzug der Fixausgaben rund 11 % des verfügbaren Einkommens des Vaters entsprochen hätte. Da der vom Erstgericht mit 20 % angenommene Anteil der Witwe am Wirtschaftsgeld nicht bekämpft worden sei, errechne sich der Entgang der Witwe einschließlich der nunmehr auf sie entfallenden Fixkosten mit rund S 4.500 monatlich. Auf H* würden dann (ohne fixe Ausgaben) immerhin noch rund S 6.730 monatlich entfallen, mit welchem Betrag er auch bei Berücksichtigung der gesamten festgestellten Umstände das Auslangen hätte finden können.
Soweit die Aufnahme von Darlehen der Anschaffung von Haushaltsgeräten gedient habe, habe es sich um Verbrauchsausgaben gehandelt, die der ganzen Familie zugute gekommen seien. Diese müßten daher also auch anteilsmäßig im Unterhaltsentgang der Kinder Berücksichtigung finden. Eine gesonderte Berechnung für die zweite Hälfte des Monates Dezember 1976 (gemeint ist offensichtlich 1972) habe entfallen können. Es sei zwar das für 1972 festgestellte Jahreseinkommen H* geringer gewesen als das fiktive Jahreseinkommen für 1973, doch sei die Familienbeihilfe erst mit 1. Jänner 1973 erhöht worden; es könne aber angenommen werden, daß gerade im Dezember eines jeden Jahres die Verbrauchsausgaben für Kinder über dem Jahresdurchschnitt gelegen seien.
Die Tochter B* sei im September 1973 schulpflichtig geworden. Von da an müssen für sie Mehrausgaben angenommen werden, die eine Erhöhung des auf sie entfallenden Prozentsatzes an Unterhalt von 11 % auf 13 % rechtfertigen. Dies entspreche einem Unterhaltsentgang von S 1.850 monatlich.
Hinsichtlich der zu erwartenden Einkommensentwicklung für die Zeit ab 1. Jänner 1974 habe das Erstgericht zwar keine konkreten Feststellungen getroffen. Es könne aber unter Anwendung des § 273 ZPO eine jährliche Steigerung des Einkommens und damit des Unterhaltsentganges von rund 8 % angenommen werden. Dies ergebe für das Jahr 1974 bei den Kindern Mo* und C* je S 1.675, bei der Tochter B* S 2.000 und bei der Witwe M* S 4.730 monatlichen Unterhaltsentgang. Vom 1. Jänner 1975 bis 15. Juni 1975 belaufe sich dieser Entgang bei Mo* und C* auf je S 1.810, bei B* auf S 2.160 und bei der Witwe auf S 5.040 monatlich. Ab Wiederverehelichung der Witwe (16. Juni 1975) seien die Fixkosten anteilsmäßig auf die drei Kinder aufzuteilen. Damit erhöhe sich der Unterhaltsentgang um monatlich je S 550 (das ist ein Drittel der mit S 1.653,72 festgestellten fixen Haushaltskosten), also bei Mo* und C* auf je S 2.360 und bei B* auf S 2.710 monatlich.
Unter Berücksichtigung einer 8 %-igen Erhöhung der Bedarfsausgaben für 1976 ergebe sich ein Unterhaltsentgang von je S 2.550 bei Mo* und C* und von S 2.925 bei B* monatlich.
Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote H* von 20 % errechne sich für die genannten Kinder folgender Deckungsfonds:
Eine Durchrechnung des Deckungsfonds der Witwe zeige, daß die Pensionsleistungen der Klägerin im Hinblick auf die geringe Höhe der Witwenrente und die Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten im Deckungsfonds der Witwe trotz des Mitverschuldensanteiles des getöteten Ehegatten wegen des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers zur Gänze gedeckt seien.
Demzufolge sei dem Leistungsbegehren hinsichtlich der der Witwe erbrachten Rentenleistungen (S 57.727,40) zur Gänze, hinsichtlich der den Kindern gewährten Renten nur insoweit stattzugeben, als der um den Mitverschuldensanteil geminderte Deckungsfonds die gewährten Renten erreicht habe, ansonsten aber nur mit dem niedrigeren Deckungsfonds (S 179.840,89). Hiebei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin wegen Zahlung des Sterbegeldes und der Überführungskosten von S 10.133,30 um den auf S 10.134 aufgerundeten Betrag eingeschränkt habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen beider Teile.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem abändernden, also abweisenden Teil und beantragt Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagten bekämpfen das Berufungsurteil insoweit, als dem Feststellungsausspruch nicht ein Mitverschuldensanteil H* von 50 % zugrunde gelegt und der Klägerin mehr als S 168.434,20 s. A. zuerkannt wurden. Beantragt wird Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht, die der Beklagten nur teilweise gerechtfertigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens H*, wobei sie die Ansicht vertritt, daß die Inanspruchnahme des dritten (linken) Fahrstreifens beim Überholen von auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen bei freiem mittleren Fahrstreifen nicht nur gegen keine Vorschrift verstoße, sondern daß es nachts bei Fahren auf der Autobahn mit großer Geschwindigkeit ein Gebot der Vorsicht sei, zu dem zu überholenden Fahrzeug einen möglichst großen Abstand zu halten. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im § 15 Abs. 4 StVO wird bestimmt, daß beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten ist. Wie groß der seitliche Abstand zwischen dem überholten und dem überholenden Fahrzeug sein muß, läßt sich für den einzelnen Fall nicht mit hinreichender und zutreffender Genauigkeit bestimmen. Es kann aber als Regel gelten, daß dieser Abstand bei hoher Geschwindigkeit größer sein muß und bei geringer Geschwindigkeit kleiner sein darf (ErlBem. 59, abgedruckt bei Kammerhofer , StVO 6. Aufl. als Anm. 13 zu § 15 StVO), wobei auch auf eine allfällige Labilität des überholten Fahrzeuges Bedacht zu nehmen ist (ZVR 1961/ 331 und ZVR 1965/99). Das bedeutet aber keineswegs, daß der Überholende den Seitenabstand beliebig groß, also größer als nach § 15 Abs. 4 StVO erforderlich, wählen darf, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs. 1 StVO gebunden, daß jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 16 Abs. 2 lit. d Z 1 StVO verwiesen, der das Überholen überholender Fahrzeuge gestattet, wenn in der betreffenden Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen der Autobahn vorhanden sind. Diese Bestimmung geht offensichtlich davon aus, daß beim Überholen auf dem ersten Fahrstreifen fahrender Fahrzeuge der zweite Fahrstreifen zu benützen ist. Im gegebenen Fall war ein Fahrstreifen rund 3,75 m breit. Selbst wenn die beiden überholten Fahrzeuge auf dem ersten Fahrstreifen so weit links als möglich gefahren wären, hätte H* beim Überholen einen Seitenabstand von rund 3,85 m eingehalten, der auch bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h keineswegs erforderlich war, zumal es sich bei den überholten Fahrzeugen um Personenkraftwagen handelte, bei denen der Gesichtspunkt eines größeren Seitenabstandes wegen Labilität des überholten Fahrzeuges nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht hat daher einen Verstoß H* gegen § 7 Abs. 1 StVO mit Recht angenommen. Es ist ihm auch beizupflichten, daß diese als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB anzusehende Vorschrift nicht nur den Zweck hat, Kollisionen mit dem Gegenverkehr zu vermeiden, sondern auch Unfälle der hier vorliegenden Art zu verhindern.
Wenngleich dieser Verstoß H* im Vergleich zu dem Fehlverhalten P* weit weniger schwerwiegender erscheint, ist er doch nicht so geringfügig, daß er bei der Verschuldens- und Schadensteilung vernachlässigt werden könnte. Gegen die Ausmessung des Mitverschuldensanteiles H* mit 20 % bestehen daher keine Bedenken.
Die Beklagten meinen allerdings, daß das Mitverschulden H* mit 50 % auszumessen gewesen wäre, insbesondere weil ihm ein Verstoß gegen § 20 StVO anzulasten sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte H* das Fernlicht eingeschaltet. Er durfte daher davon ausgehen, daß durch dieses die Fahrbahn auf eine Entfernung von rund 100 m ausgeleuchtet wird. Demzufolge kann die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 120 km/h nicht beanstandet werden. Wohl hat ein Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er bei Auftauchen eines Hindernisses innerhalb seiner Sichtweite sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Hiebei muß er alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände begründete Veranlassung hatte (ZVR 1967/208). Mit dem Vorhandensein eines auf der dritten Fahrspur stehenden, unbeleuchteten und wegen seiner Farbe und Schmutzung im Kegel des auf geblendeten Scheinwerfers erst auf eine Entfernung von 45 m erkennbaren Hindernisses brauchte er, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht zu rechnen. Auf eine solche entfernte Möglichkeit brauchte er daher bei der Wahl seiner Geschwindigkeit nicht Bedacht zu nehmen.
Daß H* wegen der Änderung der Beleuchtungsverhältnisse auf der Autobahn seine Geschwindigkeit hätte herabmindern müssen, stellt eine willkürliche Behauptung der Beklagten dar, die durch die Verfahrensergebnisse nicht gestützt wird. Es wurde weder festgestellt, noch kann dies als allgemeiner Erfahrungssatz gelten, daß der Wechsel der Beleuchtungsverhältnisse auf der Autobahn etwa 300 m vor der späteren Unfallstelle die Erkennbarkeit des abgestellten Sattelschleppers für H* beeinflußt hat.
Daß das Überholmanöver H* zufolge der Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. 2 StVO unzulässig gewesen wäre, trifft ebenfalls nicht zu, weil – wie schon oben ausgeführt – von ungenügender Sicht nicht die Rede sein konnte.
Es besteht daher kein Anlaß, den Mitverschuldensanteil H* mit mehr als 20 % zu bemessen. Insoweit erweist sich auch die Revision der Beklagten als nicht gerechtfertigt.
Berechtigung kommt ihr aber insoweit zu, als sie sich gegen die Behandlung der Fixkosten ab Wiederverehelichung der Witwe, nämlich die Aufteilung der gesamten Fixkosten auf die drei Kinder, wendet. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung EFSlg. 11.794 = JBl. 1970, 146, wurde angeführt, daß die Witwe und die Kinder mit ihren Ansprüchen nach § 1327 ABGB nicht Gesamtgläubiger sind, sondern daß diese Ansprüche nach Höhe und Dauer ihr eigenes Schicksal haben; diesem Standpunkt entspreche es grundsätzlich, auch die fixen Haushaltskosten anteilig zu berücksichtigen; eine solche Berücksichtigung möge dort nicht erforderlich sein, wo die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht allein zu tragen habe; habe sich die Witwe aber wieder verehelicht, dann sei es erforderlich, die Fixkosten für jeden Ersatzberechtigten zu berechnen, wobei es eben auf die besonderen Umstände des Falles ankomme; nach Wiederverehelichung der Witwe sei diese daher auch nicht mehr berechtigt, den auf die Kinder entfallenden Anteil an den Fixkosten zu beanspruchen. Aus den in dieser Entscheidung ausgesprochenen Grundsätzen kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Fixkosten nach Wiederverehelichung der Mutter nur auf die Kinder nach Kopfteilen aufzuteilen, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Besteht der Haushalt nach Wiederverehelichung der Mutter um eine Person, nämlich die des nunmehrigen Ehemannes mehr, dann sind die Fixkosten entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen auf so viele Personen aufzuteilen, wie der Haushalt umfaßt. Ab 16. Juni 1975 sind daher die Fixkosten von S 1.653,74 monatlich auf fünf Personen aufzuteilen, womit auf jede Person S 330,74 entfällt.
Dies ergibt für die Zeit ab 16. Juni 1975 folgende Berechnung des Deckungsfonds der Kinder:
Die Zusammenrechnung der durch die – um die Mitverschuldens Quote von 20 % verminderten –Ersatzansprüche der Kinder gedeckten Sozialversicherungsleistungen in dem Zeitraum 16. Juni 1975 bis 31. März 1976 von S 22.263,70, S 12.951,85, S 10.970,60 und S 5.894,10 ergibt S 52.080,85.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung der Fixkosten bis zur Wiederverehelichung der Witwe wurde nicht beanstandet. Es ist daher von einem Deckungsfonds der Kinder für die Zeit
16. Dezember 1972 bis 15. Juni 1975 von S 124.252 auszugehen.
Bei der Witwe ist der Deckungsfonds mit den Sozialversicherungsleistungen ident, weil die Witwenrente einschließlich Sonderzahlungen und Wohnungsbeihilfe 80 % des festgestellten Entganges nie überstiegen hat, somit S 57.727,40.
Damit ergibt sich ein Deckungsfonds von S 234.058,95 (unter Berücksichtigung der oben erwähnten, aus der Einschränkung sich ergebenden Differenz von S 0,70).
Da das Berufungsgericht der Klägerin aber S 237.567,59 s.A. zuerkannte, war der Revision der Beklagten nur in diesem Umfang Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO. Da sich durch den teilweisen der Erfolg der Revision der Beklagten das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nur unwesentlich geändert hat, konnte es bei der schon vom Berufungsgericht vorgenommenen Kostenteilung bleiben.
Dasselbe gilt von der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, die sich auf §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO gründet.
Im Revisionsverfahren war die Revision der Klägerin gänzlich erfolglos, die der Beklagten aber nur in einem so geringen Maße erfolgreich, daß dies praktisch einer Erfolglosigkeit gleichkommt. Demzufolge waren für die Revisionsschriften Kosten nicht zuzuerkennen, hingegen waren die Kosten der Revisionsbeantwortungen, mit denen ein voller bzw. ein nahezu voller Abwehrerfolg errungen wurde, zuzusprechen (§§ 41, 43 Abs. 2 und 50 ZPO).