JudikaturHandelsgericht Wien

RWH0000084 – Handelsgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
Gewerberecht
28. Februar 2024

Die Beweisbefreiung des § 273 ZPO setzt damit an die Stelle der Ermittlungspflicht das (gebundene) Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist in einem solchen Fall lediglich die Überschreitung der Grenzen des Ermessensbereichs (Ermessensüberschreitung), die bewusste Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gewollten Erfolgs durch Ermessensentscheidung (Ermessensmissbrauch) und die Nichtbeachtung der ausdrücklich oder immanent der Ermessensnorm zugrunde liegenden gesetzlichen Beurteilungsgesichtspunkte (bei gebundenem Ermessen) überprüfbar (HG Wien 1 R 113/15m uva).

Dabei ist eine Abweichung der Preisminderungsberechnung um rund 10 % bei geringfügigen Beträgen vom Berufungsgericht nicht aufzugreifen (HG Wien 1 R 13/14d).

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