9ObA146/05v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, 2. Verband der Österreichischen Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, und
3. Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG (Berufsunfähigkeit *****) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird, soweit er gegen den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin gerichtet ist, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die ehemaligen Angestellten der B*****AG, die wegen Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 in den Ruhestand traten und die der Rahmen-Betriebsvereinbarung sowie der Übertragungs-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unterlagen, gegenüber der B*****C***** AG einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension gemäß der Betriebsvereinbarung 69 vom 12. 12. 1968 besitzen und darauf jeweils eine allfällige Pensionskassenleistung anzurechnen ist.
Rechtliche Beurteilung
Zur Passivlegitimation der Antragsgegner bringt der Antragsteller ua Folgendes vor:
Der Erstantragsgegner sei für den vorliegenden Antrag passiv legitimiert. Sollte diese Auffassung vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden, richte sich der Antrag gegen den Zweitantragsgegner. Sollte keiner dieser beiden freiwilligen Verbände „zuständig" sein, verbleibe es bei der „subsidiären Zugehörigkeit" der Drittantragsgegnerin, deren Mitglied jene Bank sei, um deren Arbeitnehmer es in diesem Verfahren gehe.
Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten (vgl nur RIS-Justiz RS0006954, RS0006445; Fasching, Lehrbuch² Rz 758 f uva) oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht (RIS-Justiz RS0037502;
Fucik in Rechberger², § 177 ZPO Rz 5 ua). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75;
9 ObA 13/95 = SZ 68/31; 1 Ob 284/99t = SZ 73/6 ua). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die bedingte Inanspruchnahme einer Partei für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Begehrens unzulässig ist (8 Ob 139/64 = EvBl 1964/476, 1 Ob 201/05y; zustimmend Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 114).
Diese Rechtslage hat auch für das Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG zu gelten, geht es doch hier gleichermaßen um die Frage, ob es zulässig ist, die Verfahrenseinleitung gegen eine Partei vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig zu machen. Da der Antragsteller hier klargestellt hat, dass er die nachgenannten Antragsgegner jeweils nur für den Fall in Anspruch nehmen will, dass sich sein Antrag gegen die jeweils vorgenannten - wegen deren fehlender Passivlegitimation - als erfolglos erweist, nimmt er sie im oben dargelegten Sinn bedingt in Anspruch, was zur Zurückweisung seiner gegen diese gerichteten Anträge führen muss.