JudikaturOGH

RS0036724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2010

Wurde eine nicht qualifiziert vertretene Partei vom Gericht unter Verletzung der Verpflichtung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht zum Vortrag eines Fortsetzungsantrages angeleitet, über diesen Antrag aber dann dennoch mündlich verhandelt, wurde das darin enthaltene Vorbringen Verfahrensgegenstand und durfte nicht unter Hinweis auf § 177 Abs 2 ZPO unbeachtet bleiben.

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