JudikaturOGH

9ObA145/05x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, 2. Verband der Österreichischen Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, und 3. Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG (Arbeitgeber Reserve *****) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird, soweit er gegen den Zweitantragsgegner und die Drittantragsgegnerin gerichtet ist, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Feststellungsantrag bezieht sich der Antragsteller auf eine aufgrund seines Antrags gegenüber dem Erstantragsgegner in einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG zu 8 ObA 52/03k ergangene Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, dass er gezwungen sei, neuerlich mit einem Feststellungsantrag an den Obersten Gerichtshof heranzutreten, weil im Rahmen des bereits im Vorverfahren beurteilten Problemkomplexes weitere Fragen zu klären seien, weshalb er mehrere - detailliert formulierte Feststellungen begehrt. Der Erstantragsgegner sei für den vorliegenden Antrag passiv legitimiert. Sollte diese Auffassung vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden, richte sich der Antrag gegen den Zweitantragsgegner. Sollte keiner dieser beiden freiwilligen Verbände „zuständig" sein, verbleibe es bei der „subsidiären Zugehörigkeit" der Drittantragsgegnerin, deren Mitglied jene Bank sei, um deren Arbeitnehmer es in diesem Verfahren gehe.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten (vgl nur RIS Justiz RS0006954, RS0006445; Fasching, Lehrbuch² Rz 758 f uva) oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht (RIS Justiz RS0037502; Fucik in Rechberger², § 177 ZPO Rz 5 ua). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75; 9 ObA 13/95 = SZ 68/31; 1 Ob 284/99t = SZ 73/6 ua). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die bedingte Inanspruchnahme einer Partei für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Begehrens unzulässig ist (8 Ob 139/64 = EvBl 1964/476, 1 Ob 201/05y; zustimmend Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 114).

Diese Rechtslage hat auch für das Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG zu gelten, geht es doch hier gleichermaßen um die Frage, ob es zulässig ist, die Verfahrenseinleitung gegen eine Partei vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig zu machen. Da der Antragsteller hier klargestellt hat, dass er die nachgenannten Antragsgegner jeweils nur für den Fall in Anspruch nehmen will, dass sich sein Antrag gegen die jeweils vorgenannten wegen deren fehlenden Passivlegitimation als erfolglos erweist, nimmt er sie im oben dargelegten Sinn bedingt in Anspruch, was zur Zurückweisung seiner gegen diese gerichteten Anträge führen muss.

Rückverweise