Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , MSc MBA, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 2. Mag. C* B* , vertreten durch Konzett Kohlhaupt Folie Rechtsanwälte GmbH in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. DI D* B* und 2. G* B* , beide vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführer (Streitinteresse EUR 34.800,--) - hier Fortsetzungsantrag -, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.5.2025, H*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der erstklagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.331,79 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
In der Tagsatzung vom 22.8.2023 schlossen die Parteien einen Vergleich, der auszugsweise lautet (ON 91):
„….
4. Nachdem die Spaltung gemäß Punkt 1. in das Firmenbuch eingetragen und der Treuhanderlag gemäß Treuhandvertrag mit dem Vertreter der Erstklägerin verteilt ist, tritt im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu H* einfaches Ruhen ein. Bis zur Einleitung des Liquidationsverfahrens und in weiterer Folge bis zur Löschung der Gesellschaft erklären die Parteien, das gegenständliche Verfahren nicht fortzusetzen, sofern der Geschäftsführer D* B* als Liquidator die Liquidation ohne unnötigen Aufschub vorantreibt. Die beklagten Parteien verzichten darauf, den Einwand der nicht gehörigen Prozessfortführung zu erheben. Weiters verzichten sie darauf den Einwand der Verjährung auf dieses Stillhalten zu stützen.
….“
Mit dem am 21.11.2023 eingebrachten Schriftsatz teilte die Erstklägerin mit, die Abspaltung zur Neugründung sei im Firmenbuch durchgeführt und der Treuhanderlag gemäß Treuhandvertrag verteilt. Die Voraussetzungen für das Eintreten des einfachen Ruhens gemäß Punkt 4. des Vergleichs vom 22.8.2023 lägen sohin vor. Die daraufhin vom Erstgericht ausgeschriebene Tagsatzung vom 28.11.2023 blieb unbesucht.
Mit am 17.2.2025 eingebrachten Schriftsatz (ON 100) beantragte der Zweitkläger die Fortsetzung des Verfahrens und brachte dazu vor, die Gesellschaft sei im Firmenbuch nach wie vor nicht gelöscht, obwohl bereits im Zuge der Spaltung am 30.8.2023 beschlossen worden sei, sie nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2023 zu liquidieren und den Jahresabschluss 2023 so zu erstellen, dass er von der Generalversammlung bis längstens 30.4.2024 festgestellt und in der selben Generalversammlung der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst und das Firmenbuchgesuch wegen Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung eines Liquidators beim Firmenbuch bis längstens 15.5.2024 eingereicht werden könne. Dieser beschlossene Termin sei vom Erstbeklagten nicht eingehalten worden. Er habe die Liquidation erst mit erheblicher Verspätung begonnen und die 3-Monats-Frist für das Einlangen der Gläubigeranmeldungen sei schon vor einem halben Jahr abgelaufen. Von einem dem Vergleich entsprechenden Vorantreiben der Liquidation ohne unnötigen Aufschub durch den Erstbeklagten könne sohin keine Rede sein. Es sei offen, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt wurde, jedenfalls sei sie bis heute nicht übermittelt worden. Daher sei den Klägern der Liquidationserlös nicht bekannt und sei ihnen auch ihr Anteil daran nicht ausbezahlt worden. Sie hätten darauf nur eine Anzahlung erhalten.
Das Erstgericht beraumte für den 6.5.2025 eine Tagsatzung mit folgendem Zusatz an: „Die Tagsatzung dient der Besprechung des aktuellen Stands der Vergleichsfortschritte betreffend des Vergleichs vom 22.8.2023 sowie der neuerlichen Führung von Vergleichsgesprächen. Gegebenenfalls ist die Festlegung des weiteren Prozessprogramms geplant.“ Eine gerichtliche Zustellung des Fortsetzungsantrags an die anderen Streitparteien mit der Gelegenheit zur Äußerung erfolgte nicht.
Eingangs der Tagsatzung vom 6.5.2025 beschloss das Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens. In seiner Beschlussausfertigung führte es aus, die inhaltliche Berechtigung des Fortsetzungsantrags sei mangels Äußerung der Beklagten vor Verkündung des Beschlusses nicht geprüft worden. Daher könne nicht festgestellt werden, ob der Erstbeklagte als Liquidator die Liquidation bis zum Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub vorangetrieben habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne einer Abweisung des Fortsetzungsantrags abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Erstklägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Der Zweitkläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rekurswerber machen einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, da ihnen vom Erstgericht keine Möglichkeit zur Äußerung zum Fortsetzungsantrag des Zweitklägers eingeräumt worden sei. Zudem erachten sie die rechtliche Beurteilung auf Basis der getroffenen Negativfeststellung zum „Vorantreiben der Liquidation ohne unnötigen Aufschub“ als verfehlt, da die Bescheinigungslast für den Wegfall des Ruhens auf Seiten des Zweitklägers als Antragsteller liege.
1.1.Ein Verfahrensverstoß bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (vgl RS0043027). Wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist, ist der Rechtsmittelwerber zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten (RS0043027 [T1, T4, T10]). Die Rekurswerber haben sowohl unmittelbar nach Verkündung des Fortsetzungsbeschlusses Vorbringen zu den Handlungen des Erstbeklagten als Liquidator der Gesellschaft erstattet sowie auch im Rekurs dargelegt, dass sie dieses Vorbringen im Falle ihrer Anhörung vor Beschlussfassung erstattet hätten (RS0037095 [T4, T5, T14, T16]).
Dieses Vorbringen ist jedoch ebenso wenig entscheidungsrelevant wie die Negativfeststellung des Erstgerichts zur Frage des Vorantreibens einer Liquidation „ohne unnötigen Aufschub“, da es sich dabei in Wahrheit um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung handelt, was jedoch eine unstrittige oder festgestellte Sachverhaltsgrundlage bedingt, die hier nicht vorliegt.
1.2.Die Prozessparteien können zwar die Dauer des prozessualen Ruhens festlegen; unterbleibt eine solche Vereinbarung oder wird die Dauer nicht ausreichend bestimmt, ist das Ruhen dennoch wirksam vereinbart. Es tritt aber vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist ein und verlängert sich sodann automatisch bis zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrags. Wenn die Parteien ein längeres Ruhen anstreben, muss die Vereinbarung somit zeitlich bestimmt sein (§ 169 ZPO; Fink in Fasching/Konecny³ II/3 § 168 ZPO Rz 5, Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5§§ 168-170 ZPO Rz 4-5, 8 Ob 521/84).
Die Vereinbarung „ewigen“ oder „immerwährenden“ Ruhens – ebenso wie der Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens oder die Vereinbarung einer „überlangen“ Ruhensdauer – bewirkt nur ein Ruhen mit der gesetzlichen Mindestdauer; ein Fortsetzungsantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist bleibt daher zulässig ( Fink aaO § 168 Rz 15).
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Fortsetzung ohne mündliche Verhandlung. Sowohl die Bewilligung der Aufnahme als auch deren Ablehnung kann mittels Rekurs bekämpft werden; dieser ist zweiseitig ( FinkaaO § 169 ZPO Rz 6). Das Gesetz normiert als einzige Voraussetzung für die Fortsetzung bzw. Aufnahme des ruhenden Verfahrens den Ablauf der 3-Monats-Frist des § 168 ZPO (oder einer allenfalls zwischen den Parteien vereinbarten längeren Ruhensfrist) seit der Ruhensvereinbarung. Diese Voraussetzung liegt vor und kann ausschließlich aufgrund des Akteninhaltes beurteilt werden.
1.3.Der hier im Vergleich vom 22.8.2023 vereinbarte Beginn des Ruhens war von einem bestimmten zukünftigen Ereignis abhängig, das dem Erstgericht von der Erstklägerin angezeigt wurde (ON 94). Der tatsächliche Eintritt des Ruhens erfolgte sodann als Säumnisfolge gemäß § 170 ZPO (ON 95). Die im gerichtlich abgeschlossenen Vergleich formulierte Dauer eines Verzichts auf Fortsetzung ist jedoch zeitlich nicht bestimmbar. Der eindeutig feststellbare Zeitpunkt der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch wurde durch eine Bedingung ergänzt, deren Einhaltung in der Sphäre des Erstbeklagten liegt. Zudem unterliegt die Beurteilung, ob eine Angelegenheit ohne unnötigen Aufschub vorangetrieben wird, einem Ermessen und setzt eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage voraus.
1.4. Damit liegt insgesamt keine eindeutige und bestimmte Zeitvereinbarung vor, weshalb die gesetzliche dreimonatige Mindestfrist gilt und nach deren Ablauf einem Fortsetzungsantrag nichts im Wege steht. Der Zweitkläger konnte daher mit seinem Aufnahmeantrag die Verfahrensfortsetzung erreichen.
Bei der Sachentscheidung im fortgesetzten Verfahren ist auch der materielle Gehalt des Übereinkommens zu berücksichtigen ( Fink aaO § 168 Rz 7, 15).
2. Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 52 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben aufgrund dieser Bestimmungen der Erstklägerin die rechtzeitig und – mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags – tarifmäßig verzeichneten Kosten zu ersetzen. Der Streitgenossenzuschlag gebührt lediglich in Höhe von 10 %, da sich der Zweitkläger am Rekursverfahren nicht beteiligte. Er ergibt sich ein Kostenersatz von EUR 1.943,16 zuzüglich 20 % USt von EUR 388,63, das sind EUR 2.331,79.
Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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