Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.
Rückverweise
FK-V · Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 4
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft. (1a) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt…
FK-V · Fachkenntnisnachweis-Verordnung
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für…