ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
4. Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
(1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.
§ 85a ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
…§ 85a. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen…
§ 126 In-Kraft-Treten
…§ 69 bis 77 , § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5…
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