ZÄKG
Gliederung
3. Hauptstück Landeszahnärztekammern
2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer
§ 42 Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
§ 42 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 42 Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
…§ 42. (1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann. (2) Sitzungen…
§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
…einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat. (3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68…
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