(1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.
(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;
2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;
4. Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;
5. Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden Personen;
6. Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…§ 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und…
§ 14 Ausübung des Mandats
…1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. (2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß…