ZÄKG
Gliederung
Rückverweise
(1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.
(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Organe: die Vertretungskörper der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;
2.Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;
4. Referenten/Referentinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;
6. Beauftragte: Personen, die von der Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.
§ 3 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…§ 3. (1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“…
§ 126 In-Kraft-Treten
…§ 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft. (3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und…
§ 14 Ausübung des Mandats
…§ 14. (1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. (2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß…
§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
…Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat. (3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57…