ZÄG
Gliederung
1. Hauptstück
7. Abschnitt Beendigung der Berufsausübung
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
(1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
1.für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
2. gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
1. wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.
1.das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.
2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
2.die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2StPO).
(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
§ 46 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
…§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, 1. für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ( ABGB ), JGS Nr…
§ 26 Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
…zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung ( §§ 46 f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber…
§ 2a Datenverarbeitung
…unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO ) und des Datenschutzgesetzes ( DSG ), BGBl. I Nr…
§ 31 Freier Dienstleistungsverkehr
…befristet untersagt ist. Wird dem/der Betreffenden die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen ( § 45 ) oder die Berufsausübung untersagt ( §§ 46 f), so ist diese Bescheinigung für die Dauer der Entziehung oder Untersagung einzuziehen.…
§ 58 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 58 Disziplinarstrafen
…eine einstweilige Maßnahme ( § 57 ) angemessen zu berücksichtigen und 2. die Zeit, während der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war ( § 46 ZÄG ), auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen. (6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht ( Abs. 2 ) wegen eines neuerlichen, innerhalb der…
§ 57 Einstweilige Maßnahme
…wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des Zahnärztestandes, erforderlich ist und 2. ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist. (2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu…
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