ZÄG
Gliederung
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
1.mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des und der zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
§ 45 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 45 Entziehung der Berufsberechtigung
…§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn 1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § …
§ 46 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
…Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung ( § 45 ), verlängert werden. (3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich 1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm , RGBl. Nr. 111…
§ 14 Änderungsmeldungen
…zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes ( § 27 ); 8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit; 9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4 . Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen. (2) Die Österreichische…
§ 2a Datenverarbeitung
…4 ), 4. der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung ( § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79…
§ 43a Bgld. KAG 2000 · Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 43a Datenverarbeitung durch die Landesregierung
…Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß § 45 Abs. 2 ZÄG.…
§ 21a Bgld. GFG · Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 21a Datenverarbeitung durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds
…Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß § 45 Abs. 2 ZÄG.…
Rückverweise