(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 12a Stand der Technik
(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der …
§ 116 Amtsbeschwerde und Revision
…§ 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide, 1. mit denen gemäß § 12a Abs. 3 Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden; 2. mit denen gemäß § 33b Abs. 10 weniger strenge Regelungen zugelassen wurden…
§ 30g Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen
…1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind 1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen, 2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen. Das Erfordernis einer Fortschreibung des Standes der Technik oder…
§ 21a Abänderung von Bewilligungen
…nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der…
MVW · Methodenverordnung Wasser
Anl. 1
…schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe sind bei Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, an der qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. (2) 1. AEV für kommunales Abwasser Für die 1…
AAEV · Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Anl. 1
…von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können. d) Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig. e…