Ra 2025/07/0054 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 stellt die Erteilung eines neuen Rechtes dar und dem Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. ist nur dann stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik (vgl. dazu § 12a WRG 1959) eingehalten ist. Widerspricht eine bewilligte Wasserbenutzung im Wiederverleihungszeitpunkt dem Stand der Technik, dann steht dies allein schon einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes entgegen (VwGH 7.12.2006, 2004/07/0124).