(1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71 |
bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57 |
bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42 |
bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29 |
bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14 |
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss
hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 6 Besoldung länger dienender Soldaten
…hereinzubringen. (5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen 1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder 2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder 3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis…
§ 7 Fahrtkostenvergütung
…Strecke nach Z 1, 3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit, 4. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von…
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 5 Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung
…Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001. (2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung…