Ein Bajonett - als (unter § 40 Abs 3 WaffG fallende) militärische Waffe - verlangt eine Aufsetzvorrichtung ("Aufpflanzvorrichtung") Vorrichtung, die eine feste Verbindung der stählernen Klinge mit dem Gewehrlauf und erst damit den Gebrauch des Gewehres auch als Stoßwaffe ermöglicht; ein "bajonettähnliches Stichmesser", welches diese Vorrichtung nicht mehr aufweist, fällt nicht unter diesen Begriff.
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