§ 5 Abs 2 WaffG 1967 gilt auch bis zum Inkrafttreten eines im § 40 Abs 2 WaffG 1967 in Aussicht gestellten Bundesgesetzes für militärische Waffen und Munition im Sinne des § 40 Abs 3 lit b WaffG 1967. Der Transport solcher Waffen und Munition unter den im § 5 Abs 2 lit b WaffG 1967 umschriebenen Umständen von einer eingefriedeten Liegenschaft zur anderen ist straflos.
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