RS0027314 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. Eine Schadenersatzhaftung des Erziehungsberechtigten kommt daher nur in Betracht, wenn er einer anderen gesetzlichen Verpflichtung (zB der Bestimmung des § 14 WaffG 1967, die den Besitz und die Innehabung von Waffen und Munition Personen unter sechzehn Jahren unter allen Umständen verbietet) zuwiderhandelte oder wenn besondere Umstände vorlagen, die Anlaß zur Überwachung gaben.