Durch das Besitzen und Führen einer Gaspistole kann die gerichtlich strafbare Übertretung nach § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 auch dann nicht begangen werden, wenn dem Täter infolge eines Alters unter achtzehn Jahren gemäß § 14 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition bei fehlender Ausnahmsgenehmigung im Sinne dieser Bestimmung verboten ist.
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