(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Revisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
c) Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Revisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 38a Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren
(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Bes…
Beantwortung der in BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Rechtsfragen gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Art. 1
…17/0013-26, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Jänner 2022, in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG zu Recht erkannt: I. 1. Die in BGBl. I Nr. 55/2020 gemäß § 38a Abs. 2 VwGG kundgemachten Rechtsfragen…
Beantwortung der im BGBl. II Nr. 175/2011 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG
Art. 1
…19. Oktober 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Oktober 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zu Recht erkannt: Die in BGBl. …
Beantwortung der im BGBl. II Nr. 170/2003 kundgemachten Rechtsfrage gemäß § 38a VwGG
Art. 1
…24, 0158-20, Zl. 2003/17/0004-7 und Zl. 2003/17/0053-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 2006, gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, zu Recht erkannt: 1. Die in BGBl. II…
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG
Art. 1
…Bundesministerin für EU und Verfassung zugestellt am 2. Juni 2020, in dem zur Zl. Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, folgenden Beschluss gefasst: I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG…
Beschluss des VwGH – anhängiges Verfahren gemäß § 38a VwGG
Art. 1
…6. Mai 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Mai 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, folgenden Beschluss gefasst: 1. Es besteht im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim…
BGBlG · Bundesgesetzblattgesetz
§ 4 Bundesgesetzblatt II
…anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowie b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG); 10. der Kundmachungen a) von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit…