JudikaturVfGH

G378/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Soweit der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "ein Verwaltungsgericht" in §38a Abs3 Z1 VwGG behauptet, weil die Kundmachung eines Beschlusses nach §38a VwGG nur Sperrwirkungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht hingegen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, entfalte, lässt das Vorbringen im Antrag die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (E v 08.10.2020, V505/2020). Der Antragsteller ist insbesondere darauf zu verweisen, dass gegen eine verwaltungsbehördliche Entscheidung eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann, das die Vorgaben des §38a Abs3 Z1 VwGG zu beachten hat.

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