KI-1/94 - KI-9/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nach Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VfGG kann dann vorliegen, wenn entweder eine Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG nicht abgelehnt werden dürfte, oder aber, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat.
Wird bei einer abgetretenen Beschwerde in einem Fall, der an sich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, den Vorschriften über Form und Inhalt von Beschwerden gemäß §23, §24, §28 oder §29 VwGG nicht entsprochen, dann bewirkt dies, wie sich aus §34 Abs2 VwGG klar ergibt, nicht die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes; in einem solchen Fall ist vielmehr dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof unter Anberaumung einer kurzen Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben.
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nach Einlangen der Ergänzung der Beschwerde aufgrund des erteilten Mängelbehebungsauftrages mit der Begründung zurückgewiesen, daß andere als verfassungsrechtliche Gründe von der Beschwerdeführerin (auch) in ihrer Ergänzung der an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nicht vorgebracht wurden. Die Zurückweisung aus diesen Gründen entspricht jedoch nicht dem Gesetz. Erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Äußerung der Beschwerdeführerin nämlich nicht als Behebung der vorgehaltenen Mängel, dann galt die Beschwerde ex lege als zurückgezogen (§34 Abs2 VwGG); das Verfahren war einzustellen, nicht aber die Beschwerde zurückzuweisen.
(ebenso: E v 27.11.97, KI-9/97).