§ 8 Versuch
§ 8 Versuch — VStG
§ 8 Versuch — VStG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063090
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
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