Dem Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG 1950 steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte während des Verwaltungsstrafverfahrens verzogen ist und es entgegen der Anordnung des § 8 Abs 1 Zustellgesetz unterließ, die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle unverzüglich der Behörde mitzuteilen, weil dies die Behörde nach § 8 Abs 2 legcit lediglich berechtigt, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls sie die neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann (was im Beschwerdefall nicht zutraf).
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