Das Treten der Pedale eines auf einem Ständer stehenden Motorfahrrades durch eine Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, bildet den Versuch (§ 8 Abs 1 VStG, § 99 Abs 5 StVO) der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, wenn sich diese Tätigkeit dazu eignet, den Motor in Gang zu setzen.
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