(1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 44 Schlussbestimmungen
…diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).…
Salzburger Einforstungsrechtegesetz
§ 54
…Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. (2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).…
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 109 Übertretungen und Strafen§ 109*)
…mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bestraft. (2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950). (3) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift. *) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44…