VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 54
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
1. Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt;
2. Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder
3. Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt.
Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).
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