(1) Wer
a) den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),
b) den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81),
c) den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
d) Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt,
e) als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan (§ 16 Abs. 1) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen (§ 16 Abs. 3) verletzt,
f) als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle gemäß § 27 Abs. 2 festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt oder
g) als befugter Vertreter einer Agrargemeinschaft die nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bestraft.
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).
(3) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 73 Satzungen§ 73*)
…i) das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch j) den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2. (4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern…