Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Dr. A A, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. September 2023, Zl. VGW 001/V/010/4936/2022 7, betreffend Übertretungen des Ärztegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Wien dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. April 2022 wegen der Versäumung der im Beschwerdeverfahren am 11. April 2022 durchgeführten Verhandlung beim Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 iVm. Abs. 4 VwGVG nicht statt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Der Revisionswerber ist laut der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sowie laut Mitteilung von dessen Rechtsvertreter vom 29. Juli 2025 nach Revisionserhebung verstorben.
4 Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/11/0028, mwN).
5 Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Beschluss einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der im Beschwerdeverfahren betreffend Übertretungen nach dem Ärztegesetz durchgeführten Verhandlung zum Gegenstand hat.
6 Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine (wenn auch nur teilweise) erfolgte Bezahlung der verhängten Geldstrafen und Verfahrenskostenbeiträge. Das wurde durch den Rechtsvertreter des Revisionswerbers auch in der an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Stellungnahme bestätigt.
7 In Anbetracht dessen ist die Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Bei diesem Ergebnis findet ein Aufwandersatz nicht statt (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
Wien, am 21. August 2025