Art. 1 Artikel 1 — Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Gemäß §§ 18 und 21 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
1. Der in § 3 Abs. 3 Z 5 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 685,40 Euro angehoben. Der in § 9 Abs. 2 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 3 085 Euro angehoben.
2. Die im § 21 Abs. 1 VoBeG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,44 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
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