Tragen die Feststellungen des Erstgerichts den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbandes in Bezug auf einen Teil der davon umfassten (Anknüpfungs-) Taten nicht, so ist dieser Ausspruch insoweit mit materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 oder 10 StPO iVm § 24 VbVG) behaftet, was - nicht anders als ein gleichartiger Fehler im Schuldspruch einer natürlichen Person - die entsprechende Aufhebung des Ausspruchs der Verbandsverantwortlichkeit nach sich zieht.
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