(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.
(4) § 32 Abs. 5 und 6 sowie die Übergangsbestimmung des § 284 Abs. 118 Z 6 BDG 1979 sind auf Vertragsbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Ernennung die dauernde Betrauung bzw. die Betrauung nach § 68 Abs. 1 oder 4 und an die Stelle des Karenzurlaubs nach § 75a BDG 1979 der Karenzurlaub nach § 29c tritt.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 67 Dienstliche Ausbildung
(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserf…
Art. 24 (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)
…35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2. der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste…
§ 4 Dienstvertrag
…die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung, 12. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist, 13. Identität des…
§ 32 Kündigung
…Entlassung in Frage kommt, 4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind, a) eine Grundausbildung nach § 67 in den Entlohnungsgruppen aa) v1 und v2 in den ersten vier Jahren, bb) v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und cc) v4, h2…
VA-Grundausbildungsverordnung
§ 11 Anrechnungsbestimmungen
…werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 bzw. § 67 VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.…
Grundausbildungsverordnung-BMF
§ 4 Ausbildungsplan
…Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu ermöglichen, dass die Dienstprüfung innerhalb der nach § 67 VBG i.V.m. § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgesehenen Zeit abgelegt werden kann. Auf allfällige…
§ 3 Zuweisung zur Grundausbildung
…1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen. (2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen. (3) Die Ausbildungsleitung…