(1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.
(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.
(3) Die Ausbildungsleitung (vgl. § 12) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Auszubildenden gelten mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.
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