Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,
der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,
der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,
der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 93 Überleitung
…durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.…
§ 23 Sachleistungen
…Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe…