Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
Rückverweise
IKT-Schulverordnung
§ 11 Anwendungsbezogene Anforderungen an digitale Endgeräte
…4 Z 1 und 2, sofern die Endgeräte a) durch den Dienstgeber als Sachbehelf gemäß § 80 BDG 1979 bzw. § 23 VBG zur Verfügung gestellt werden, b) die vorgesehenen Methoden im Rahmen der Mehr-Faktor-Authentifizierung gemäß § 5 Abs. 2 unterstützen, c) mit einer…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29b Karenzurlaub
…eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder 4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer…