§ 93 Überleitung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
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