(1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 oder § 38 Abs. 3a Z 1.
(2) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(4a) Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
(4b) Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden.
(4c) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.
(4d) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
(5) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 41 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
…Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung § 41. (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. …
Art. 6 (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den §§ 15, 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948)
…5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht. (4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder…
Art. 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)
…Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) (1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948)
…Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs…
Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG
§ 2 Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater
…innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut worden ist. (5) Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß § 2…
§ 3 Verwendung als Schüler/innenberaterin oder als Schüler/innenberater
…Entlohnungsschema pd unterliegende mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraute Lehrperson.…
§ 5 Verwendung als Lerndesignerin oder als Lerndesigner
…den Bereich der Neuen Mittelschulen nicht vorgesehen, wenn von den für die betreffende Schule gemäß § 59b Abs. 1a GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG zu bestellenden drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren mehr als zwei Koordinatorinnen oder Koordinatoren bestellt sind oder bestellt werden sollen.…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…NK) Erzieherdienstzulage (§ 115 Abs. 1 LLDG 1985 iVm § 60a GehG) bzw. Erzieherzulage (§ 60a GehG iVm § 41 Abs.2 VBG) Z57 8-stellig, numerisch (NK) Leiterzulage (§ 57 GehG) Z114_2_7 8-stellig, numerisch (NK) Vergütung für nicht betrauten Leiter (§ 114 Abs. …
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