§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung — VBG
(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
§ 29i VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, …
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
…sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation. (8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben. (9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen…
§ 20 Dienstzeit
…1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.…
§ 52a Vertragsbedienstetengesetz 1948
…612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte. 3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) (5) Abs. …
Anl. 4 BFG 2019 · BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
Anl. 4 BFG 2020 · BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
Anl. 4 BFG 2024 · BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
Anl. 4 BFG 2022 · BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
Anl. 4 BFG 2018 · BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur…
Anl. 4 BFG 2023 · BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
Anl. 4 BFG 2021 · BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…während eines Finanzjahres überschritten werden. (2) Dienstverhältnisse, die vom Dienstrecht der Bundesbediensteten nicht umfasst sind, insbesondere Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948 idgF, sowie Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht finden im Personalplan keine Berücksichtigung. (3) Zur Besetzung…
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