(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49u Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben
…Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses, 3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen, 4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6. (3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der…
§ 49s Allgemeines
… 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt; 2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne…
§ 49h Besondere Aufgaben
…Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und 5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen. (2) Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor…
§ 49n Besondere Aufgaben
…durch das Rektorat, 4. die Betreuung von Studierenden, 5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen, 6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6. (2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent…