VBG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
(1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und an die Stelle der Herabsetzung nach § 50g BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.
(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
§ 5 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
…§ 5. (1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6…
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
…insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes , BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder…
§ 29m Sonstige Rechte
… 29m. (1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG…
§ 32 Kündigung
…im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert, 5. handlungsunfähig wird, 6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten…
Rückverweise