JudikaturOGH

RS0081785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 1998

Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im § 5 VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG vorliegt.

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