(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.
§ 38 BSFG 2017 · BSFG 2017 · Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
§ 38 Überleitung von Bundesbediensteten
…geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ( VBG ), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für…
§ 13 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 13 Rektor, Rektorin
…Der Rektor oder die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 , BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Rektor oder zur Rektorin bestellt, die…
§ 14 Vizerektoren, Vizerektorinnen
…Die Vizerektoren und die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 , BGBl. Nr. 86/1948. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor oder zur Vizerektorin bestellt, die…
§ 82f Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020
…Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus. (2) Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6 sind anwendbar. (3) Für am 31. März…
§ 3 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 3 Zuordnung
…Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.…
§ 17 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 17 Vertragsbedienstete
…der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ( VBG ), BGBl. Nr. 86/1948, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die §§ …
§ 23 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 23 Vertragliche Bedienstete
…Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. (3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und…
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