2Ob284/03h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Sabrina P*****, geboren am 19. September 1985, *****, wegen Unterhaltsherabsetzung aus Anlass des Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Jugendabteilung, 3430 Tulln, Kerschbaumerstraße 15, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 37 R 255/03f-112, womit infolge Rekurses des Vaters Thomas B*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 28. Mai 2003, GZ 1 P 2835/95y-107, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht vorerst unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, die Unterhaltsberechtigte Sabrina P***** unter Setzung einer Frist aufzufordern, sich dahin zu erklären, ob sie den vom Jugendwohlfahrtsträger in ihrem Namen eingebrachten Revisionsrekurs genehmigt.
Danach sind die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die am 19. 9. 1985 geborene (und im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung vom 3. 9. 2003 sohin noch minderjährige) Sabrina P***** ist inzwischen volljährig geworden (§ 21 Abs 2 ABGB). Den dem Oberste Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs gegen die genannte Rekursentscheidung hat die bis dahin vertretene Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft T***** verfasst.
Da der am 25. 3. 2003 zu Protokoll gegebene und verfahrensgegenständliche Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters (ON 98) noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vor dem Außerstreitgericht gestellt wurde, ist zwar weiterhin das außerstreitige Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag maßgeblich (RIS-Justiz RS0047381; zuletzt 7 Ob 25/02f und 3 Ob 62/03v). Allerdings ist die Vertretung des genannten Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Datum der Volljährigkeit erloschen, zumal es sich im vorliegenden Fall auch nicht um einen Sonderfall der gesetzlichen Weitervertretung nach § 9 Abs 2 UVG idF des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 iVm der Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 1 und 2 der genannten Novelle bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres handelt (hiezu ausführlich 1 Ob 76/02m und 7 Ob 190/02m; RIS-Justiz RS0116366). Demgemäß ist das volljährig gewordene Kind nicht nur allein anspruchsberechtigt, sondern hat auch über die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 1. 2002 auf monatlich EUR 150 (die diesbezügliche Abweisung des Mehrbegehrens des Vaters auf EUR 100 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) selbst und eigenverantwortlich zu entscheiden. Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtträgers muss daher seither als iSd § 212 ABGB beendet angesehen werden.
Seit dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Unterhaltsbemessungsbeschluss sohin nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Sanierungauftrag zu erteilen war (7 Ob 299/01y mwN).