§ 14
§ 14 — UVG
§ 14 — UVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108919
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zuzustellen.