Allgemeine Bestimmungen.
§ 2(1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung
§ 3(1) Ist ein Geschädigter verstorben und treten meh
§ 4Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung
§ 5(1) Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öf
§ 6Hausratsentschädigung.
§ 7(1) Der Begriff des Einkommens ist im Sinne des fü
§ 8Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als z
§ 9(1) Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der
§ 10Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
§ 11(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstör
§ 12Härteregelung.
§ 13Verfahren.
§ 14(1) Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches g
§ 15Die gemäß § 18 Anmeldegesetz für die Entgegennahme
§ 16(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschä
§ 17(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigu
§ 18Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen
§ 19(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes a
§ 20(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkraftt
Anl. 1Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung für Gegenstände des Hausrates.
Art. 1(Anm.: zu §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 UVEG, BGBl. Nr. 177/1962)
Vorwort
ABSCHNITT I.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des § 2 des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, die fristgerecht angemeldet wurden.
(2) Als Leistungen werden gewährt:
1. Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (§ 6),
2. Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (§ 10),
3. Härteausgleich (§ 12).
(1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2) Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
(1) Ist ein Geschädigter verstorben und treten mehrere Berechtigte an seine Stelle, so ist die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander zu teilen; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch vorzugsweise dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten. Hatte der Geschädigte eine im § 1 genannte Anmeldung vorgenommen, so gilt diese auch für die Berechtigten.
(2) Solange ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann ein Berechtigter zugunsten eines anderen Berechtigten durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene schriftliche Erklärung verzichten.
(3) Die Erbberechtigung (Pflichtteilsberechtigung) ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Liegen solche Urkunden nicht vor und ist die Zuständigkeit eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Erbscheines nicht gegeben, so ist über Verständigung durch einen der in § 7 des Anmeldegesetzes genannten berechtigten nahen Angehörigen der Anspruch nach Artikel 2 Anlage 1 A Abs. 3 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 (Finanz- und Ausgleichsvertrag) in Österreich abzuhandeln.
(4) Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein anderes österreichisches Gericht zur Abhandlung berufen ist, ist das Bezirksgericht zur Abhandlung berufen, bei dem der Umsiedler oder Vertriebene (§§ 3 und 4 des Anmeldegesetzes) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen gehabt hat. Ist ein solcher Gerichtsstand nicht gegeben, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Abhandlung berufen.
(5) Der im Abs. 3 genannte Anspruch ist vom Gericht selbst abzuhandeln.
(6) Auf Grund der Einantwortung steht den Erben (Pflichtteilsberechtigten), soweit sie Berechtigte gemäß § 7 des Anmeldegesetzes sind oder gemäß § 8 des Anmeldegesetzes als solche gelten, ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu.
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung oder bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
(1) Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre, Zahlung geleistet oder besteht ein Anspruch auf eine solche Zahlung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes, so besteht kein Anspruch nach diesem Bundesgesetz. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte oder Berechtigte Leistungen auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Regelung erhalten kann. Insoweit jedoch auf Grund einer der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung in der Höhe von weniger als 50 v. H. der Leistung, die für denselben Schaden nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, erbracht wurde oder wird, steht einem Geschädigten oder Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des die deutsche Leistung übersteigenden Betrages zu. Hat ein Geschädigter oder Berechtigter Entschädigung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten und erhält er für denselben Schaden in der Folge eine Leistung auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen oder gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen gesetzlichen Regelung, so hat der Geschädigte oder Berechtigte die Entschädigung, die er auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten hat, dem Bund zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Bundes kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
(2) Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind Leistungen anzurechnen, die auf Grund von zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen einem Geschädigten oder Berechtigten zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens gewährt wurden.
(3) Wurde in anderen als den in Abs. 1, 2 oder 4 genannten Fällen aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre oder zu gewähren ist, Zahlung geleistet, so ist die erhaltene Zahlung auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen in voller Höhe anzurechnen. Ist nicht bestimmt, inwieweit der Geschädigte oder Berechtigte solche Zahlungen als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er nach diesem Bundesgesetz Entschädigung beanspruchen kann, so hat die Anrechnung mit 10 v. H. auf eine Entschädigung für Hausratsschäden gemäß § 6 und mit 25 v. H. auf eine Entschädigung für Berufsinventar gemäß § 10 zu erfolgen, insoweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 1000 S oder den entsprechenden Gegenwert übersteigen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, insoweit die erhaltene Zahlung im Zuge einer Vertreibung verlorenging.
(4) Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln für Sachen, die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, geleistet wurden oder werden, sind, insoweit für dieselben Sachen nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist, anzurechnen.
(5) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen, insbesondere auf Leistungen auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Kriegsopferversorgungsgesetzes, nicht anzurechnen.
ABSCHNITT II.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Ist der Geschädigte bis zum Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des Berechtigten gegeben sein.
(4) Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5) Für jedes am 1. Jänner 1960 dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
(1) Der Begriff des Einkommens ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen vorzulegen.
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
(1) Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
ABSCHNITT III.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im § 12 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und der §§ 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 10 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2) Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
ABSCHNITT IV.
(1) Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 10 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 10 geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Jahre 1945 bestandenen Preisregelungsvorschriften in Österreich, spätestens den am 11. September 1945 in Geltung gestandenen Preisregelungsvorschriften, entsprochen haben.
(4) Auf die Bemessungsgrundlage für einen Härteausgleich gemäß Abs. 1 ist die Entschädigung anzurechnen, auf die der Geschädigte gemäß § 10 Anspruch hat.
(5) Der einem Geschädigten nach Abs. 1 gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen.
ABSCHNITT V.
Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.
(1) Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12 müssen bei sonstigem Ausschluß spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zustandekommen einer schriftlichen Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder ab dem Wirksamwerden einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder ab Zustellung einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme der Finanzlandesdirektion bei der für den betreffenden Geschädigten gemäß § 18 des Anmeldegesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion schriftlich eingebracht werden. Falls der Geschädigte bereits in der Anmeldung das Vorliegen der wirtschaftlichen Not dargetan hat, so gilt dies als Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches.
(2) Das Ansuchen ist unter Angabe des für die Gewährung des Härteausgleiches maßgebenden Sachverhaltes und der Beweismittel zu begründen. Können verlangte Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
(3) Die Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes und des § 19 des Anmeldegesetzes gelten für Ansuchen gemäß Abs. 1 sinngemäß.
Die gemäß § 18 Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt.
(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Anbotes durch den Geschädigten oder Berechtigten keine schriftliche Einigung zustande, so kann der Geschädigte oder Berechtigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958) geltend machen. Wenn der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission nicht fristgerecht geltend macht und auch keine schriftliche Einigung bis zum Ablauf dieser Frist zustande gekommen ist, so ist die Finanzlandesdirektion an das Anbot nicht mehr gebunden; der Anspruch auf Entschädigung ist wie ein ausdrücklich abgelehnter zu behandeln.
(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(3) Wird von der Finanzlandesdirektion auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz fristgerecht eingebrachten Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten, noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens zwei Jahre hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission.
(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist § 21 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören.
Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 12 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12.
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 5 das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
1. Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 13 Anmeldegesetz und § 6 Entschädigungsgesetz) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zugrunde zu legen.
2. Die mögliche Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung ist entsprechend den tatsächlich eingerichtet gewesenen Räumen derart begrenzt, daß für die einzelnen Räume die nachstehend verzeichnete Punkteanzahl nicht überschritten werden darf:
Je Zimmer 1600 Punkte,
je Kabinett 800 Punkte,
für die Küche 800 Punkte,
für das Badezimmer 400 Punkte,
für das Vorzimmer 200 Punkte.
3. Der Ermittlung der Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung darf im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse je ein Nebenraum der gleichen Kategorie und höchstens drei Wohnräume (hievon höchstens zwei Zimmer) zugrunde gelegt werden.
4. Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes unbeschadet der gemäß den Z. 1 bis 3 ermittelten Punkte weitere Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt:
Für Haus-, Tisch- und Bettwäsche 300 Punkte,
für Geschirr, Besteck und sonstigen kleinen Hausrat 300 Punkte.
5. Die Höchstpunkteanzahl gemäß Z. 4 ist für Totalverlust in jeder Kategorie unter der Voraussetzung zu gewähren, daß der Haushalt für zwei Personen angemessen eingerichtet war.
6. Wenn einem geschädigten Haushalt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mehr als zwei Personen (Erwachsene oder Kinder) angehörten, erhöht sich die Höchstpunkteanzahl gemäß den vorangehenden Z. 1 bis 5 um je 10 v. H.
7. Für die Ermittlung der Entschädigung ist jeder Punkt mit S 1.80 zu bewerten.
Liste der Hausratsgegenstände.
Gegenstand
Punkte
Abwasch:
Kastenabwasch . 120
Tischabwasch 90
Anrichten:
Bauernstubenanrichte 120
Küchenanrichte 80
Zimmeranrichte 150
Bänke:
Bank (auch Küchenbank) 40
Korbbank 30
Kücheneckbank 125
Wäschebank 50
Zimmerbank (gepolstert) 160
Beleuchtungskörper:
Ampel 20
Kugelpende 15
Luster, ein- bis vierflammig 40
Luster, fünf- und mehrflammig 80
Nachttischlampe 10
Nurglasleuchte (auch Soffitte) 10
Ständer(Steh)lampe 30
Tischlampe (auch Schreibtischlampe) 15
Wandleuchte 12
Zugpende 9
Betten, Schlafmöbel:
Bettbank 160
Bett mit Einsatz, Hartholz 100
Bett mit Einsatz, Weichholz 80
Bett mit Einsatz, Messing, Stahlrohr 50
Betteinsatz 30
Couch 160
Kinderbett 25
Lotterbett 180
Ottoman 80
Sitz- und Schlafecke 350
Bettzeug:
Bettdecke, einbettig 10
Bettdecke, zweibettig 20
Diwanpolster 6
Matratze, dreiteilig 36
Matratze, dreiteilig, Roßhaar 120
Matratze für Kinderbett 20
Matratzenschoner 5
Plumeau 40
Polster 15
Sofadecke 15
Steppdecke 35
Steppdecke, Daunen 70
Tuchent 50
Tuchent, Daunen 70
Wolldecke 20
Blockeiskasten 40
Buffet, Kredenzen:
Küchenkredenz 200
Zimmerbuffet, -kredenz 250
Büromöbel:
Aktenregal 50
Aktenbock 10
Armsessel 20
Auflagetisch 30
Bücherregal 40
Drehsessel 35
Rollschrank 150
Schrank 150
Schreibtisch 200
Schreibmaschinentischerl 35
Sessel 12
Tisch 50
Elektrische Geräte:
Bestrahlungslampe 30
Bodenbürste 150
Bügeleisen 12
Eisschrank 250
Heizofen 30
Heizsonne 15
Staubsauger 120
Wäscheschleuder - Zentrifuge 300
Waschmaschine 350
Gardinen:
Fensterpolster 10
Fensterschützer 15
Gardinen für 1 Küchen- oder Vorzimmerfenster 10
Gardinen für 1 Zimmerfenster 20
Scheibenvorhänge für 1 Fenster 8
Seitenteile für 1 Zimmerfenster 15
Gartenmöbel:
Bank (aus Metall) 30
Holzbank 20
Holzsessel 10
Holztisch 25
Liegestuhl (Klappfauteuil) 12
Metallsessel 12
Schirm mit Ständer 25
Tisch (aus Metall) 25
Gasgeräte:
Brat- und Backrohr 70
Kocher (Rechaud) 40
Herde:
Haushaltsherd (Kohle) 150
Haushaltsherd (Gas) 180
Haushaltsherd (Elektro) 200
Wirtschaftsherd (Kohle) 300
Wirtschaftsherd (Gas, Elektro) 350
Karniesen:
Metall, Holz 15
Kasten und Schränke aller Art:
Barschrank 150
Bücherschrank 250
Bücherkästchen 90
Chemisettkasten 160
Glasschrank 150
Kasten, einfach, eintürig, Weichholz 50
Kasten, einfach, zweitürig, Weichholz 120
Kasten, einfach, dreitürig, Weichholz 180
Kasten, einfach, viertürig, Weichholz 250
Kasten mit Aufbau, zweitürig, Weichholz 170
Kasten mit Aufbau, dreitürig, Weichholz 230
Kasten mit Aufbau, viertürig, Weichholz 300
Kombinierter Schrank, Sekretär 250
Kommode, Ladenkasten 100
Nachtkästchen mit Marmorplatte 60
Nachtkästchen ohne Marmorplatte 40
Psyche mit Spiegel 100
Tonmöbel (Radioschrank, Plattenspielschrank) 90
Schubladekasten (Kommode, Küchenkasterl) 40
Waschkasten mit Marmorplatte 80
Waschkasten mit Marmorplatte und Spiegel 100
Waschkasten ohne Marmorplatte 50
Waschkasterl (Küche) 40
Wäsche- und Kleiderschrank, Hartholz,
eintürig 100
zweitürig 150
dreitürig 250
viertürig 350
Zierschrank 150
Kleiderständer 20
Koffer- und Schirmständer 10
Kohlenkiste 40
Nähmaschine 300
Öfen:
Dauerbrandofen 100
Füllofen 50
Kachelofen, Kamin 300
Paravent 30
Regale:
Bücherregal 40
Hängeregal (auch für Küche) 20
Servierwagen (Stummer Diener) 40
Sitzmöbel (siehe auch Betten):
Diwan, Sofa, Kanapee, Chaiselongue 80
Fauteuil 50
Fauteuil, gepolstert 70
Hocker 10
Hocker, gepolstert 20
Ohrenfauteuil 150
Schemel 8
Sessel, Weichholz 12
Sessel, Hartholz 15
Sessel, gepolstert 30
Sessel, Korbgeflecht 15
Sessel mit Armlehne 30
Sitzbank, gepolstert 100
Sitzecke, gepolstert 220
Sitz- und Schlafecke 350
Spiegel:
Wandspiegel ohne Rahmen 20
Wandspiegel mit Rahmen 30
Konsolspiegel 40
Teppiche, Vorleger, Brücken und Läufer, je m 2 :
Kokos- 9
Boucle- Velour- Axminster- 20
Orient- 80
Tische:
Ausziehtisch 100
Jour-, Näh-, Rauchtisch u. dgl. 50
Konsoltisch 40
Korbtisch 35
Schreibtisch 250
Radio- und Blumentischchen 25
Tisch, Weichholz 40
Tisch, Hartholz 70
Toilettetisch mit Marmorplatte 80
Toilettetisch ohne Marmorplatte 50
Uhren:
Buffetuhr 50
Küchenuhr 20
Stand(Boden)uhr 100
Wand(Pendel)uhr 50
Wecker 10
Wand- und Kleiderablagen:
mit Spiegel 60
ohne Spiegel 40
Waschstockerl 30
(1) Sind mehrere in § 2 Abs. 1 UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach § 3 Abs. 2 UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.
(2) Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.