§ 19
In Kraft seit 11. Oktober 1962
Up-to-date
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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