§ 2
In Kraft seit 11. Oktober 1962
Up-to-date
(1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2) Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
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